Dienstag, 26. Januar 2016

Abmahnwelle droht: Weiterempfehlungs-Button auf Webseiten wettbewerbswidrig

Abmahnwelle droht: Weiterempfehlungs-Button auf Webseiten wettbewerbswidrig

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Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entscheiden. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt es die aus einem früheren Verfahren beim selben Gericht von Beobachtern abgeleitete Interpretation der Rechtslage. Allerdings hatten Juristen die bezweifelt. Sie rechnen nun mit einer neuen Abmahnwelle.
Verkäufer bei Amazon verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht, wenn mit E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für ihr Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird, die zuvor dem Erhalt der Werbe-E-Mails nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Auf eine entsprechende Entscheidung (Aktenzeichen 4 U 59/15) hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt hingewiesen. Es hatte damit das Urteil des Landgerichts Arnsberg bestätigt.

Die Richter des OLG Hamm sehen in den bei Marktplätzen wie Amazon und Ebay versendbaren Empfehlungs-Mails eine unzulässige Belästigung der Empfänger, die nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verboten ist. Der Verkäufer müsse sein eigenes Angebot und das Portal auf mögliche Rechtsverstöße prüfen und beim Betreiber darauf drängen, dass Mängel abgestellt werden, erklären die Richter aus Hamm.
“Diese Entscheidung wird dazu führen, dass alle Anbieter auf Ebay und Amazon und vergleichbaren Portalen in den kommenden Wochen mit Abmahnungen zu rechnen haben”, erklärt der Berliner Anwalt Johannes von Rüden von der Kanzlei Werdermann | von Rüden. “Denn nach der Argumentation des OLG Hamm mache sich der Nutzer die Funktionen des Portals zu eigen. Es ist damit zu rechnen, dass Portale wie Ebay in den kommenden Wochen ihre Portale überarbeiten und die Empfehlungsfunktion abschaffen werden.“

“Diese Entscheidung wird dazu führen, dass alle Anbieter auf Ebay und Amazon und vergleichbaren Portalen in den kommenden Wochen mit Abmahnungen zu rechnen haben”, befürchtet der Berliner Anwalt Johannes von Rüden (Bild: Abmahnhhelfer.de).
Damit hat sich nun ein Anbieter von Sonnenschirmen mit seiner Ansicht vor Gericht wirklich durchgesetzt. Er hatte im September 2014 erstmals Mitbewerber wegen dieser Funktion bei Amazon und Ebay abgemahnt. In den Abmahnungen wurde auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. September 2013 (Aktenzeichen I ZR 208/12) Bezug genommen. In der Entscheidung führen die Richter des BGH aus: “Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.” Diese Rechtsauffassung untermauerte der BGH dieses Jahr bereits noch einmal, indem er auch der Klage einer Verbraucherschutzorganisation wegen der Funktion “Freunde finden” bei Facebook stattgegeben hat.
Ein erstes Verfahren wurde bereits im Dezember 2014 ohne Entscheidung vor dem OLG Hamm abgeschlossen (Aktenzeichen I-4 U 154/14). Damals kam es nicht zu einem Urteil, weil die Parteien sich darauf geeinigt hatten, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird. Das Gericht musste daher nicht mehr über den Unterlassungsanspruch entscheiden, wie Ehssan Khazaeli von der Kanzlei Werdermann | von Rüden gegenüber ITespresso mitgeteilt und das Gericht auf Nachfrage bestätigt hat. Die Einsicht der unterlegenen Partei war aber damals offenbar darauf zurückzuführen, dass das Gericht dem Händler erklärt hat, dass er seiner Ansicht nach auch für Rechtsverstöße von Amazon haftet, wenn er dessen Marketing-Tools verwendet und wenn die Mails letztlich von einem Nutzer ausgelöst werden.
Diese Sichtweise zweifelten andere Juristen bereits damals an. Sie gingen davon aus, dass der Händler zumindest bei Amazon nicht belangt werden könne, da ihm der Versand der Mail nicht zuzurechnen sei. Er trete in der Empfehlungs-E-Mail schließlich nicht als Absender in Erscheinung und werde weder im Betreff noch im Inhalt erwähnt. Möglicherweise auch deshalb ließ es ein anderer Abgemahnter nun doch darauf ankommen und führte eine Entscheidung herbei.

Nicht nur auf diversen Marktplätzen, auch auf Firmen-Websites sieht man die nun vom OLG Hamm beanstandete Empfehlungfunktion häufig. Hier ein Beispiel von der Website des Discounters Penny (Screenshot: ITespresso).
Die fiel jetzt zu seinem Nachteil aus. Nach Auffassung des OLG Hamm enthält die Weiterempfehlungs-E-Mail doch Werbung, “da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbilde und auf die Produktangebotsseite der Beklagten verlinke. Mit dem Aufrufen des Links werde auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar.”

Anwalt von Rüden gibt allerdings immer noch zu bedenken: “Die Weiterempfehlungs-E-Mail stammt nicht von dem Portal selbst, sondern ist eine vorgegebene E-Mail, die an jemand anderen weitergeleitet werden kann. Das wäre vergleichbar mit der Möglichkeit, einfach einen Link zu dem Produkt manuell per E-Mail zu versenden. Insoweit dürfte das Handeln eines Nutzer, der die Funktion nutzt, nicht dem Portal und dem Verkäufer zuzurechnen sein”, sagt von Rüden. “Umso überraschender ist es aber, dass das OLG Hamm das anders sieht.”


Montag, 18. Januar 2016

2016: Das Ende der Contentstrategie, wie wir sie kennen


2016: Das Ende der Contentstrategie, wie wir sie kennen

11 (plus eine) Thesen zu den dramatischen Entwicklungen, die längst im vollen Gange sind

nochmal nachdenken
Es wird große Enttäuschungen geben und immense Verluste an völlig sinnlos eingesetzten Budgets in Werbung, PR und Marketing. Denn gerade in letzter Zeit springen deutsche Unternehmen auf vermeintlich brandneue Züge auf, die tatsächlich bereits auf dem besten Weg zum Abstellgleis sind. Das ist aber auch schon fast das Einzige, was in diesen sich rasant wandelnden Zeiten sicher ist. Die Disruption ist der Normalfall, und wer linear denkt und nicht in der Lage ist, sich schnell anzupassen, wird zunächst in der Informationsflut und dann unternehmerisch untergehen. Woran liegt das, und was ist zu tun? Tatsächlich ist etliches, was ich hier zusammengetragen habe, im Prinzip alles andere als neu. Vieles davon sagen meine Kollegen und ich buchstäblich seit Jahren. Manches folgt schlicht ganz grundlegenden Gesetzmäßigkeiten, spitzt sich aber im Detail immer mehr zu. Doch einige gängige Lehrmeinungen haben sich mittlerweile überholt. Hier sind meine elf Thesen zu Contentstrategien und Contentmarketing im Jahr 2016.
1. Es gibt längst viel zu viel Content, aber die Aufmerksamkeit wächst nicht mit
Es kann so nicht weitergehen, das ist also ganz klar. Ob nun tatsächlich so strategisch und konsequent, wie es sein sollte, oder nicht: Im vergangenen Jahr sind meiner Wahrnehmung nach mehr Unternehmen als je zuvor in Deutschland in die Themen Contentstrategie und des Contentmarketings eingestiegen. Das bedeutet zum einen: Wer noch nicht soweit ist, hat immer weniger Zeit. Doch andererseits gibt es für immer mehr Inhalte auch nicht immer mehr Aufmerksamkeit. Deswegen müssen sich nicht nur die Einsteiger in das Thema schon ganz anders aufstellen als ihre Vorreiter vor ein, zwei oder noch mehr Jahren. Auch diejenigen, die bereits gut unterwegs sind und konsequent Inhalte über verschiedene Kanäle spielen, müssen ihre Strategie früher oder später überdenken und womöglich ganz neu planen.

2. Content ist überflüssig. Es lebe der Nutzen!
Natürlich ist im Grunde alles „Content“, was in irgendeiner Form medial dargestellt oder auch nur geäußert wird. Doch wer in die Klagen einstimmt, dass hochwertige Contentstücke immer schwieriger ihre Empfänger finden, dagegen triviale Sinnsprüche und banale Tiervideos sich tausendfach verbreiten, sollte schleunigst aus seiner Opferrolle herauskommen. Erstens liegt es nicht in der Natur anspruchsvoller Essays, sich viral unter einem Millionenpublikum zu verbreiten. Zweitens zählt in dieser ständig steigenden Informationsflut eigentlich nur noch eines: Der Nutzen für den Empfänger; und zwar der, der sich unmittelbar erkennen lässt. Das ist natürlich gar nichts Neues. Doch die Auswirkungen werden immer dramatischer. Wo sich Menschen früher womöglich noch einige Sekunden Zeit nahmen, um sich auf irgendwelche Abstraktionsebenen vermuteten Wertes von Informationen zu begeben, muss dieser heute blitzartig erkennbar sein.

3. Wenn es keine Story hat, kann es weg
Jede gute Geschichte, jedes noch so kleine Stück Inhalt braucht einen roten Faden. Gute Kommunikation erzählt Geschichten über mehrere Medien und Plattformen hinweg. Storytelling, ich wiederhole es gerne noch einmal mehr, bedeutet keinesfalls, weitschweifige Fabeln daherzulabern. Innere Stringenz, Spannungsbögen, Wiedererkennbarkeit, Identifikationspotential: Alles, was zu einer guten Geschichte gehört, braucht auch die Unternehmenskommunikation.

4. Wenn es kein Gesicht hat, kann es weg
Zu einer guten Geschichte gehören Protagonisten, „Helden“. Persönliche Bindungen entscheiden darüber, wie Marken wahrgenommen werden und wie die Menschen einem Unternehmen vertrauen. Manager und Mitarbeiter müssen digitaler werden – dringend! Ich habe es erst kürzlich hier gesagt, und ich werde es in diesem Jahr noch öfter wiederholen: Die digitale Kompetenz der Protagonisten in deutschen Unternehmen ist zum größten Teil viel zu niedrig, erst recht im internationalen Vergleich. Das Marketing kann in sozialen Netzwerken nichts reißen, wenn die Gesichter der Firmen sich weiter in der analogen Welt verschanzen.

5. Die Form des Inhalts muss sich ändern
Das zuvor Beschriebene bedeutet auch: Kurze, schnell erfassbare Inhaltsstücke, die auf mehreren Ebenen den Intellekt und die Sinne ansprechen, gewinnen an Bedeutung. Die Ansprüche der Nutzer an Ästhetik und technische Aufbereitung steigen. Multimediale Formen gewinnen an Bedeutung. Alles oft gesagt, fast schon zu platt. Aber leider hat das Marketing in vielen Unternehmen es immer noch nicht begriffen. – Bedeutet das jetzt, dass Ratgeber-Stücke, wie etwa auch dieses hier, komplett irgendwelchen Echtzeit-Formen oder 360-Grad-Videos weichen müssen? Das glaube ich wiederum auch nicht. Jede Form hat ihr Publikum, aber man muss wissen, für wen man publiziert und warum. Und lange Lesestücke (auch die in diesem Blog) brauchen flankierende Medien, Austausch sowie Formen an anderer Stelle und ein persönliches Netzwerk darum herum, denn:

6. Eine Plattform ist nicht genug
Ich beobachte es derzeit bei vielen Unternehmen: Da ist nun endlich der Wert einer Contentstrategie erkannt, und so wird erst einmal an der eigenen Website gefeilt und ein Corporate Blog aufgebaut. Die dort publizierten Inhalte könnte man geradeso gut mit der Hauspost auf Papier verteilen, denn außerhalb der Firma werden sie kaum gelesen. Es fehlt die Verbreitung. Es fehlt das Bewusstsein dafür, dass man potentielle Nutzer und Kunden dort treffen muss, wo sie sich selbst aufhalten wollen und wo sie im Moment ein bestimmtes Bedürfnis haben.

7. Es gibt nicht eine einzige Lösung für alle und alles
Personalisierte Inhalte, die sich auf den jeweiligen Nutzer und dessen Customer Journey beziehen, sind das eigentlich Wichtige in diesen sich schnell wandelnden Zeiten. Das gilt natürlich vor allem dort, wo Umsätze erzielt und Waren oder Dienstleistungen verkauft werden sollen. In der Tat gibt es immer noch Unternehmen, die ihre Inhalte im Web so präsentieren, als wären sie in Blei gegossen und auch genauso unflexibel. Selbst den Spruch „Unsere Kunden besuchen unsere Website sowieso nicht mobil“ hört man nach wie vor. Dabei wäre das Ganze so einfach, wenn die Nutzerdaten und sozialen Signale, die einfacher denn je zu gewinnen sind, auch verarbeitet würden. Ist aber nicht so. In deutschen Firmen wird viel von „Industrie 4.0“ und „Internet der Dinge“ (IoT). Die tatsächlichen Auswirkungen, vor allem in der Unternehmenskommunikation, der Kundengewinnung und des Kundenservices sind so gering, dass sie selbst mit der Lupe kaum zu finden sind – von wenigen Ausnahmen wie immer abgesehen.

8. Marken verlieren an Bedeutung – es lebe die Marke!
Markenbindung ist immer schwerer herzustellen und zu halten. Menschen treffen Kaufentscheidungen aufgrund ihrer Bedürfnisse und des angenommenen Nutzens – nicht aufgrund eines Labels oder einer früheren Kaufentscheidung. Wenn es aber einmal gelungen ist, eine Marke mit einem solchen Nutzen sozusagen aufzuladen und (auch mittels persönlicher Bindungen!) wirkliches Vertrauen herzustellen, dann ist der Nutzer und Käufer dankbar für einen solchen Leuchtturm in der Flut der Angebote.

9. Wer Findbarkeit sagt, darf nicht nur an Suchmaschinen denken
Suchmaschinenoptimierung mit nützlichem Content wird häufig vernachlässigt, ebenso die Bedeutung von Mobiltauglichkeit, Ladezeiten und anderen Faktoren für das Google-Ranking. Doch was Unternehmen oft völlig vergessen: Menschen bewegen sich oft in den mehr oder weniger geschlossenen Universen einer Plattform und suchen dort direkt nach Stichworten und Themen. Die direkte Sucht auf YouTube hat beispielsweise dramatisch an Bedeutung gewonnen. Hashtags auf Instagram entscheiden darüber, wie gut Fotos zu einem Thema gefunden werden. Allerdings: zu viele oder falsch eingesetzte Hashtags sind eher kontraproduktiv, auch in anderen Social Media. Wie immer macht der passende Einsatz die Musik! – In diesem Bereich wird sich in Zukunft noch viel tun, und darauf sollten Sie genügend Aufmerksamkeit verwenden.

10. Die User laufen vor dem Marketing davon – aus Gründen
Sobald irgendwo ein neues Social Network aufmacht oder an Bedeutung gewinnt, springen die Marketer auf: Wie kann man in jener App, über die sich Nutzer austauschen, Werbebotschaften platzieren? Wie können Marken in geschlossene Zirkel eindringen? Wann werden es Anzeigen auf dieser neuen Plattform angeboten? – Dabei sind die Nutzer die ganze Werbung satt. Sie tun ihrerseits alles, um Marketinggeschrei auszusperren. Sie wollen dann etwas kaufen, wenn sie es brauchen. Personalisierte Werbung ist eine Möglichkeit, aber sie befindet sich in Deutschland immer noch völlig in den Kinderschuhen. Zahlreiche teure Kampagnen mit den so differenzierten aber selten wirklich ausgereizten Targeting-Möglichketen etwa auf Facebook sprechen da eine beredte Sprache. (Jedenfalls für die, die zuhören. Die anderen wundern sich nur, warum ihr Werbegeld verbrennt.) Tatsächlich kann eben in diesen digitalen Fluten nur noch das Unternehmen punkten, das (auch über Gesichter!) Vertrauen aufbaut und die (potentiellen) Kunden und Empfehler anzieht. Das meiste andere ist oft nur ein häufig ziemlich teures Wettrennen mit den Nutzern.

11. Das alles ist nur die Spitze des Eisbergs
Die fehlende Digitalkompetenz in der Kommunikation einer Vielzahl deutscher Unternehmen aber ist letztlich auch Indikator dafür, woran es wirklich hapert. Die Herausforderungen von Industrie 4.0 und deren Folgen für Prozesse und auch den Arbeitsmarkt sind nicht annähernd verinnerlicht. Hier muss sich schnell und fundiert etwas ändern, sonst sind womöglich Contentstrategien in wenigen Jahren eines unserer geringeren Probleme. Aber das ist nicht mein eigenes Kernfachgebiet, darüber sollen andere schreiben.

11 + 1. Sie sollten keinen Anleitungen und Thesen glauben – auch nicht diesen!
Die Disruption in allen Bereichen ist das Merkmal dieser Zeiten. Wer linear denkt oder sich an Regeln und Lehrsätze klammert, hat schon verloren. Hinzu kommt, dass die deutsche Kultur traditionell wenig Raum für Fehler und Scheitern lässt. Wer aber Misserfolge nicht als Teil des Prozesses einkalkuliert, probiert auch nichts aus. Wer nichts ausprobiert, kann nichts Neues entdecken. Wer auf altbewährten Schienen bleibt, fährt buchstäblich mit dem Bummelzug aufs Abstellgleis. Vergessen Sie starre Paradigmen (ohne allerdings dabei den gesunden Menschenverstand und das Fachwissen mit abzulegen)! Werden Sie zu Vorreitern statt zu Nachmachern. Viel Erfolg dabei!


Dr. Kerstin HoffmannDie Autorin: Dr. Kerstin Hoffmann berät und unterstützt Unternehmen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens in digitalen Strategien, Public Relations und Corporate Blogging. Sie gibt Workshops, hält Vorträge und schreibt Bücher. Ihr Blog “PR-Doktor” ist laut Ebuzzing eines der führenden deutschen Blogs über digitale Kommunikation. Sie wollen mehr darüber erfahren, was Kerstin Hoffmann für Ihr Unternehmen tun kann?


http://www.kerstin-hoffmann.de/pr-doktor/2016/01/18/2016-das-ende-der-contentstrategie-wie-wir-sie-kennen/?utm_content=buffer81b1c&utm_medium=social&utm_source=linkedin.com&utm_campaign=buffer

Sonntag, 10. Januar 2016

#cyber Jahresrückblick 2015

  1. Quantencomputer
  2. Die Quantenmechanischeprinzipien unter Kontrolle zu bekommen, ist schon seit langer Zeit ein unerfüllter Traum vieler Computerentwickler gewesen. Die Wissenschaftler haben seit vielen Jahren an einer stabil funktionierenden Einheit gearbeitet. Vor Kurzem hat eine interessante Verknüpfung zwischen einer Staatlichen Behörde und dem zweit grüßten Technologieunternehmen der Welt statt gefunden. Ausgerechnet die Kombination ist für den ersten funktionierenden Quantencomputer der Welt verantwortlich. Ist also davon stark auszugehen, dass bald eine interessant Vermischung von Suchergebnissen, den grünen Männchen, Area 51 und revolutionären Rechenpower der Welt präsentiert wird. 
  3. Ja, die #NASA und #Google haben es gut hinbekommen die Welt mal wieder zu überraschen.
  4. Traffic-Aufteilung - Wer macht wirklich den meisten Traffic ?
  5. Schön, dass es jetzt bald die #Quantencomputer geben wird, wenn fast 50% des Internet-Traffic dem mehr oder weniger #SPAM anzurechnen ist? Bin gespant, ob die Quantis dafür sorgen, dass wir noch komfortabler leben und nicht plötzlich in der #Matrix aufwachen. ;)
  6. 25 Jahre WWW
  7. Anfangs gab's den Ping. Die frühen 1990-er standen eher unter dem Motto „Welt Weites Warten“… 9.600 und 14.400 Modems die uns die Vernetzung eröffnet haben und die Geduld fast jeden Tag auf die Prüfung gestellt haben. Dann hat die Regierung mit vorerst nur ISDN eine digitale Beschleunigung angekündigt die aktuell in DSL, VDSL und LTE mündet, dank denen heute die Nutzung von Youtube, Instagram, Pinterest … endlich mal Spaß macht.
  8. Ist Online-Crowdtesting wirklich das Gelbe vom Ei?
    Die Definition ist nach t3n relativ einfach: „Die Vorteile liegen auf der Hand: nicht nur ermöglicht das Crowdtesting einen unkomplizierten, weltweiten Zugriff auf zielgruppenspezifische Testpersonen. Die Fehlersuche in gewohnter, natürlicher Umgebung der Tester ermöglicht auch einen äußerst realitätsnahen Nutzertest und erhöht damit die Aussagekraft der Ergebnisse.“ (t3n)
  9. Man muss allerdings zwischen zwei Testbereichen unterscheiden:

    UX-Testing (usability)– hier gelten eher die weichen Faktoren wie das Empfinden und Verhalten der User. Ist und bleibt immer die Domäne der Menschen.
  10. Functional-Testing also das Thema die aus meiner Sicht nur schwer von einem Menschen durchgeführt werden kann. Die Branche entwickelt sich zwar prächtig aber ich nenne es nach wie vor #Hausfrauen-Testing . Fast alle Anbieter aus diesem Bereich sprechen über professionelles Testing. Ja, das ist auch sehr glaubhaft, weil zumindest einige davon auch Berufstester beschäftigen, aber ernsthaft:
    1. wie schafft man, dass jemand eine App in beliebig vielen Durchgängen exakt gleich testet? Doch genau die Reproduzierbarkeit der Vorgänge kann dem Kunden und fvor Allem vorerst dem Entwicklerteam garantieren, dass sich keine neuen Fehler einschleichen und/oder
    2. Wie synchronisiert man mehrere Tester zum gleichzeitigen Testen (Abweichung in Millisekundenbereich vom Kunden erwünscht aber aus meiner Sicht eine Genauigkeit 1-3 Sekunden wären schon ein phantastischer Erfolg)
    3. wie schaffen die Agenturen das Testen auf mehr als 2000 physischen Geräte

      Das sind leider nur die ersten Fragen die mir auf Basis eigener Erfahrungen im Sinn kommen. Zwischenzeitlich gibt es auf dem Markt zahllose Agenturen die den Bereich Online-Crowdtesting

      Fazit: Die Branche erinnert aktuell sehr an die Anfangszeiten der #SEO-Booms. Anfang der 2000-er Jahre hat jeder, der halbwegs #Google #Analytics bedienen konnte, versucht den Kunden vorzumachen, dass #SEO schnell und problemlos erledigt werden kann aber die Ergebnisse waren sehr unterschiedlich. Aus meiner Sicht ist aktuell auch eine große Vorsicht bei der Wahl eines Partners aus dem Bereich Online-Crowdtesting geboten. Schlagen Sie erstmal Ihrer potentiellen App-Testin-Agentur einen Test-Task vor. Lassen Sie sich in 2-5 Arbeitstagen ein Testszenario inklusive drei Testdurchläufen bauen. Dann können Sie relativ schnell erkennen, ob der Partner wirklich weiss worüber er spricht.
  11. Freelancer in der IT 
  12. Ich möchte niemanden die Laune verderben aber etwas ist in der Freelancer Landschaft vom Jahr zu Jahr fauler. Aus meiner Sicht sind die Freelancer eigentlich keine „Freischaffenden“ mehr! Man spricht fast nur noch von den „Freien Festen“ also im Klartext von verdeckten Festanstellung. Zunehmend verändert sich das Paradigma. Wo die Recruiter der Republik immer noch auf Freelancer (meistens sogenannten Freie Feste Mitarbeiter) die seit Jahren als Freelancer mit unabdingbarer Präsenz vor Ort pochen, setzen die Unternehmer zunehmend auf professionelle Zulieferer wie #hays, #autoliv oder #ferchau
  13. Scheinselbständigkeit besteht nicht wenn:
    1. man hat keine festen Arbeitszeiten zu folgen
    2. man hat die uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
    3. man muss bestimmte Arbeitszeiten einhalten
    4. man hat die Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zukommen zu lassen
    5. man arbeitet in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten;
    6. man hat die Verpflichtung, bestimmte Hard- und Software zu benutzen, sofern damit insbesondere Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind. 
    7. Spannend nicht wahr? Erkennen sich mehr als 80% der Freelancer in den Punkten 1-6 wieder?

  14. #Energiemanagement als Folge der #Zeitmanagement

    Ist Zeitmanagement noch relevant? Immer lauter werde die Stimmen, dass Zeitmanagement nicht mehr funktioniert. Warum?

    Ich wette mit Ihnen, dass auch Sie immer wieder erleben, dass Sie mit entsprechender Motivation und einer guten „energetischen“ Verfassung Ihres Körpers mehr innerhalb weniger Minuten mehr erreichen als mit Hilfe einer fantastisch durchdachten Zeitplanung. Die Aufgaben, die Menge der Informationen die uns erreichen und die Vielfalt der Herausforderungen zerstören sehr oft und leider auch wirksam jede Zeitplanung. Ein Thema das in den kommenden Jahren immer wichtiger wird, aber darüber schreibe ich in 2016 definitiv mehr und öffters…

in dem Sinne… beste Grüße
Euer (lepsi)




http://www.leaware.com/de/blog/cyber-jahresrueckblick-2015/

Freitag, 8. Januar 2016

Bundesgerichtshof präzisiert Haftung für Hyperlinks


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Bundesgerichtshof präzisiert Haftung für Hyperlinks
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07.01.2016 12:47 Uhr googleon: all Joerg Heidrich googleoff: all
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(Bild: dpa, Uli Deck)
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Laut einer Entscheidung des BGH haftet ein Anbieter für einen von ihm gesetzten Link, wenn der rechtswidrige Inhalt auf der verlinkten Seite deutlich erkennbar ist oder er auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde.
Im deutschen und europäischen Recht ist die Frage, wann ein Anbieter für das Setzen eines Hyperlinks auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten haftet, nicht gesetzlich geregelt. Daher wurde von den höchsten Gerichten über viele Jahre ein Richterrecht geschaffen, das diese Frage regelt. Diese enorm praxisrelevante Rechtsprechung wurde nun noch einmal von einem weiteren Urteil des Bundesgerichtshofs präzisiert (Az.: I ZR 74/14).
Inzwischen liegt auch die schriftliche Begründung des Urteils vom 18.06.2015 vor. Danach haftet ein Anbieter für einen von ihm gesetzten Link unter anderem dann, wenn der rechtswidrige Inhalt auf der verlinkten Seite deutlich erkennbar ist oder er auf die Rechtswidrigkeit explizit hingewiesen wurde.
Orthopäde abgemahnt
Kläger in der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung war ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen. Dieser hatte einen Facharzt für Orthopädie abgemahnt, der in seiner Praxis auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden angeboten hatte. Auf seiner Website hatte der Mediziner Mitte 2012 über eine Behandlungsform informiert, bei der dem Patienten winzige Nadeln subkutan implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung "Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter ..." ein Link zur Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes zur Implantat-Akupunktur.
Auf den Unterseiten dieses Angebots waren Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung dieser Therapie abrufbar, die der Kläger für irreführend hält. Auf seine Abmahnung hin entfernte der Beklagte den elektronischen Verweis von seiner Internetseite, weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten in Höhe von 166,60 Euro nebst Zinsen zu übernehmen. Daraufhin klagte der Abmahnverein.
Inhalte aus Sicht eines "Durchschnittsnutzers“
Nachdem der Wettbewerbsverband in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln erfolgreich war (33 O 181/12), entschied das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz zugunsten des Arztes. Diesem seien die Aussagen auf der verlinkten Seite nicht zuzurechnen. Die Verlinkung stelle zwar eine geschäftliche Handlung dar, weil sie auch dem Zweck diene, Internet-nutzern das Dienstleistungsangebot des Beklagten nahezubringen und dafür zu werben. Daraus folge aber nicht automatisch, dass dieser für irreführende Angaben auf der fremden Seite einzustehen habe. Unter Würdigung aller Umstände des Streitfalls könne nicht festgestellt werden, dass sich der Mediziner die Inhalte des fremden Internetauftritts zu Eigen gemacht habe.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wies die Revision gegen das Urteil des OLG Köln nun zugunsten des Facharztes zurück. Grundsätzlich hafte nach der Rechtsprechung DANN derjenige für fremde Inhalte, auf die seine Website per Verknüpfung verweist, wenn er sich diese Inhalte aus Sicht eines „Durchschnittsnutzers“ zu eigen macht. Allerdings sei der Verweis allein kein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Mediziners und es würde darüber auch nicht für seine Produkte geworben.
Keine proaktive Überwachungspflicht
Wichtig sei zudem der Umstand, dass es sich "bei dem vom Beklagten gesetzten elektronischen Verweis nicht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Aussagen führt", sondern lediglich um einen Verweis auf die Startseite des fremden Angebots. Diese habe keine rechtlich bedenklichen Inhalte aufgewiesen, so dass erst ein weiteres Navigieren auf der Seite erforderlich war, um rechtlich fragwürdige Informationen abzurufen. Eine solche Art der Nutzung eines Links entspreche einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags.
Allerdings stelle das Setzen eines Links ein "gefahrerhöhendes Verhalten" dar, da sich dadurch die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte auf den Internetseiten Dritter erhöhe. Hieraus ergebe sich eine Prüfungspflicht hinsichtlich der verknüpfen Informationen, an die allerdings im Interesse der Meinungs- und Pressefreiheit keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Insbesondere bestehe keine proaktive Überwachungspflicht. Daher ergebe sich eine Haftung nur dann, wenn die Rechtswidrigkeit der Inhalte deutlich erkennbar ist oder der Verlinkende von den Rechtsverletzungen selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt.
"Notice and Takedown"
Ähnlich wie zum Beispiel bei einem Internet-Forum könne sich eine Haftung des Verlinkenden also daraus ergeben, dass dieser von den verbotenen Inhalten explizit durch einen entsprechenden Hinweis in Kenntnis gesetzt wird. Erhalte er einen solchen Hinweis, sei er zu einer intensiven Prüfung verpflichtet, "ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtsverletzung klar erkennbar ist". Da im vorliegenden Fall aber der Arzt den Link sofort nach Benachrichtigung entfernt habe, komme eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht. Auch die Abmahnkosten habe er nicht zu tragen.

Neu in dem Urteil ist vor allem die Tatsache, dass der BGH eine Art "Notice and Takedown" für Verlinkungen einführt, wie man dies von Foren- oder Blogkommentaren kennt. Wird der Betreiber einer Website, auf der sich der Link befindet, auf die potentielle Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hingewiesen, muss er den Link entfernen oder er riskiert, für die fremden Inhalte wie für eigene zu haften. Diese sich nicht aus bestehenden Gesetzen ergebende Haftungserweiterung für Links wird unter Juristen kritisch aufgenommen. AUTHOR-DATA-MARKER-BEGIN RSPEAK_STOP (axk)


http://www.heise.de/newsticker/meldung/Bundesgerichtshof-praezisiert-Haftung-fuer-Hyperlinks-3065396.html?wt_mc=nl.ho.2016-01-08

Sonntag, 3. Januar 2016

Debian-Gründer Ian Murdock ist tot


Debian-Gründer Ian Murdock ist tot
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31.12.2015 10:07 Uhr googleon: all Detlef Borchers googleoff: all
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Ian Murdock (geb. 28. April 1973 in Konstanz; gest. 28. Dezember 2015 in San Francisco) (Bild: Ilya Schurov, Computerra Weekly, Lizenz CC BY-SA 2.0)
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Die IT-Welt trauert um Ian Murdock, der sich nicht nur als Debian-Gründer für eine basisdemokratische Software-Entwicklung stark gemacht hat. Er starb im Alter von 42 Jahren.
Im Alter von 42 Jahren ist der Debian-Gründer Ian Murdock in San Francisco gestorben. Sein Tod wurde von seinem letzten Arbeitgeber, der Firma Docker, bestätigt. Murdocks Familie bittet, im Respekt für seine Privatsphäre Spekulationen über die Todesursache zu unterlassen.
Kondolenzen sollen an das Debian-Projekt geschickt werden. Dort trauern Tausende um den Mann, der sich für eine basisdemokratische Software-Entwicklung stark gemacht hat.
Als junger Student an der Purdue University lernte der in Konstanz geborene Murdock Unix in Gestalt von Dynix kennen. Er erfuhr früh von der Existenz einer Unix-Alternative namens Linux, die er installierte, sobald er das Geld zusammen hatte, um einen 80386er kaufen zu können. Im August 1993 begann er mit der Entwicklung einer eigenen Software-Distribution namens Debian, Debra und Ians Linux. Debian ist heute das meistverbreitete Linux-System, Basis der Spacestation-Software ebenso wie von Ubuntu. Von 1993 bis März 1996 war Ian Murdock "Project Lead" der erfolgreichen Distribution.

Nach einem Intermezzo als Programmierer an der University of Arizona gründete er Progeny Linux Systems, die ihr Linux auf Basis der Linux Standard Base (LSB) zu verkaufen versuchte. Später arbeitete Murdock als Chief Technology Officer der Linux Foundation selbst an der Roadmap für LSB mit. Auch mit dem Wechsel zu Sun Microsystems blieb er seiner Linie treu und arbeitete als Platform Officer an der Verschmelzung von Solaris und Linux, einen Plan, den er mit der Übernahme von Sun durch Oracle aufgeben musste. Murdock arbeitete danach als Platform Officer bei Exact Target, bis diese Firma 2012 von Salesforce geschluckt wurde. Zuletzt war er bei Docker beschäftigt. AUTHOR-DATA-MARKER-BEGIN RSPEAK_STOP (jk


http://www.heise.de/newsticker/meldung/Debian-Gruender-Ian-Murdock-ist-tot-3057053.html?wt_mc=nl.ho.2016-01-01